Steuerwert

Der Steuerwert gibt beim Unternehmensverkauf immer wieder Grund zur Diskussion. Da es sich um einen offiziellen Wert handelt, der im Wertschriftenverzeichnis der Unternehmensinhaber angegeben werden muss, ist es nachvollziehbar, dass der Steuerwert von vielen Inhaber bei der Besprechung des Unternehmenswertes und des avisierten Verkaufspreises als Messlatte gilt.

Die Steuerbehörde wendet bei der Bewertung von Anteilen (Aktien oder Stammanteile) die Praktiker-Methode an (Kreisschreiben Nr. 28). Dabei wird der Durchschnitt des doppelten (oder dreifachen) Ertragswert und des Substanzwertes ermittelt. Als Ertragswert gilt dabei der kapitalisierte Reingewinn gemäss Jahresrechnung – je nach Kanton werden die letzten zwei oder letzten drei Jahre herangezogen, wobei das letzte Geschäftsjahr eine höhere Gewichtung erhält.

Problematisch wird es beim festgelegten Kapitalisierungszinssatz von 7%. Daraus ergibt sich regelmässig ein deutlich überhöhter Unternehmenswert, der in der Praxis für Klein- und Mittelunternehmen kaum ein realistischer Verkaufspreis darstellt. Es kommt zu einer Wertüberschätzung und es besteht die Gefahr, dass der Verkäufer mit so hohen Erwartungen auf die Suche nach einem Nachfolger geht, dass Nachfolgeinteressenten schnell absagen oder später die Verhandlungen scheitern.

Tipp:
Lassen Sie Ihr Unternehmen von einem Berater bewerten, welcher auf Transaktionen im KMU-Bereich spezialisiert ist. Nur durch einen Spezialisten, der den Markt kennt und in verschiedene Transaktionen involviert ist, kann ein realistischer Unternehmenswert ermittelt werden.